Kurzarbeit im Baugewerbe: Saison-KUG, konjunkturelle Kurzarbeit und Sonderregelungen

Das Baugewerbe kennt zwei Formen der Kurzarbeit, die sich grundlegend unterscheiden: das Saison-Kurzarbeitergeld für witterungsbedingte Ausfälle und das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für wirtschaftlich bedingte Auftragseinbrüche. Für Bauunternehmen ist es entscheidend, beide Instrumente zu kennen und korrekt einzusetzen — denn die Voraussetzungen, Verfahren und finanziellen Auswirkungen unterscheiden sich erheblich.

Zwei Formen der Kurzarbeit im Baugewerbe

Überblick

MerkmalSaison-KUGKonjunkturelles KUG
GrundWitterungsbedingter ArbeitsausfallWirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall
Zeitraum1. Dezember – 31. MärzGanzjährig
AnspruchsberechtigtGewerbliche Arbeitnehmer im FreienAlle Arbeitnehmer
FinanzierungWinterbau-Umlage + BABundesagentur für Arbeit
VorrangigJa (in der Schlechtwetterzeit)Nachrangig in der Schlechtwetterzeit

Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG)

Was ist Saison-KUG?

Das Saison-KUG ist die zentrale Leistung der Winterbauförderung. Es ersetzt den Lohnausfall, der durch witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen in der Schlechtwetterzeit entsteht.

Voraussetzungen

Betriebliche Voraussetzungen:

  • Der Betrieb muss dem Baugewerbe zugeordnet sein (§ 101 SGB III)
  • Es muss eine Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erstattet werden
  • Der Arbeitsausfall muss witterungsbedingt und unvermeidbar sein

Persönliche Voraussetzungen der Arbeitnehmer:

  • Ungekündigtes Arbeitsverhältnis (Ausnahme: Kündigung durch den Arbeitgeber)
  • Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung
  • Tätigkeit im Freien oder in nicht geschlossenen Gebäuden
  • Keine anderweitige Beschäftigung während der Ausfallzeit

Witterungsbedingte Ausfallgründe

Als witterungsbedingter Arbeitsausfall gelten:

  • Frost — bei dem Betonarbeiten, Erdarbeiten oder Mauerarbeiten nicht möglich sind
  • Schnee und Eis — wenn die Baustelle nicht sicher begehbar oder befahrbar ist
  • Starkregen — wenn die Arbeitsausführung unmöglich oder unverantwortbar ist
  • Sturm — ab Windstärke 8 für Arbeiten in der Höhe (Gerüstbau, Dacharbeiten)

Nicht als witterungsbedingt gelten:

  • Auftragsmangel (auch im Winter)
  • Materialengpässe
  • Organisatorische Gründe
  • Normale Kälte, die die Arbeit erschwert, aber nicht verhindert

Ablauf der Beantragung

1. Anzeige des Arbeitsausfalls (unverzüglich)

  • Formular bei der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen
  • Angabe der betroffenen Baustellen und Arbeitnehmer
  • Kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen

2. Auflösung von Arbeitszeitguthaben

  • Vorhandene Guthabenstunden müssen vorrangig eingebracht werden
  • Bis zu 150 Stunden können eingebracht werden (mit ZWG-Prämie)
  • Ein Mindestguthaben von 50 Stunden darf erhalten bleiben

3. Zahlung des Saison-KUG an die Arbeitnehmer

  • Der Arbeitgeber zahlt das Saison-KUG im Voraus an die Arbeitnehmer
  • Abrechnung erfolgt mit der monatlichen Lohnabrechnung

4. Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit

  • Einreichung innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Kalendermonats
  • Nachweis der Ausfallstunden und gezahlten Leistungen

Höhe des Saison-KUG

SituationSatz
Ohne Kinder60 % des ausgefallenen Nettoentgelts
Mit Kindern (Steuerklasse mit Kinderfreibetrag)67 % des ausgefallenen Nettoentgelts

Zusätzlich übernimmt die Bundesagentur:

  • Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für die Ausfallstunden
  • Berechnung auf Basis von 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts

Rechenbeispiel Saison-KUG

Ein Maurer (LG 3 West, ledig, keine Kinder) mit regulär 168 Monatsstunden hat im Januar 60 Ausfallstunden:

PositionBerechnungBetrag
Regulärer Bruttolohn168 h × 21,58 €3.625,44 €
Tatsächlicher Bruttolohn (108 h)108 h × 21,58 €2.330,64 €
Ausgefallenes Bruttoentgelt60 h × 21,58 €1.294,80 €
Saison-KUG (60 % des Netto-Diff.)Berechnung nach Tabelleca. 520 €

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Wann kommt konjunkturelles KUG infrage?

Auch Bauunternehmen können von wirtschaftlich bedingtem Arbeitsausfall betroffen sein — etwa bei:

  • Auftragsmangel durch konjunkturelle Abschwächung
  • Stornierung von Bauprojekten
  • Zahlungsunfähigkeit von Auftraggebern
  • Lieferengpässe bei Baumaterialien (unter bestimmten Voraussetzungen)

Abgrenzung zum Saison-KUG

ZeitraumWitterungsbedingtWirtschaftlich bedingt
Dezember – MärzSaison-KUGSaison-KUG hat Vorrang*
April – NovemberNicht möglichKonjunkturelles KUG

*Für Angestellte, die kein Saison-KUG erhalten können, kann auch in der Schlechtwetterzeit konjunkturelles KUG beantragt werden.

Voraussetzungen

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (mindestens 10 % der Beschäftigten betroffen)
  • Vorübergehender Charakter — begründete Erwartung, dass Normalarbeitszeit wiederaufgenommen wird
  • Unvermeidbarkeit — alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung sind ausgeschöpft
  • Anzeige bei der Agentur für Arbeit
  • Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung über Kurzarbeit

Vermeidbare Ausfälle

Bevor konjunkturelles KUG beantragt werden kann, müssen vermeidbare Maßnahmen ausgeschöpft sein:

  • Abbau von Überstunden und Arbeitszeitguthaben
  • Gewährung von Resturlaub (soweit betrieblich möglich)
  • Umsetzung von Mitarbeitern auf andere Baustellen
  • Nutzung von Flexibilitätsreserven in der Arbeitszeit

Bezugsdauer

  • Regulär: Bis zu 12 Monate
  • In Krisensituationen: Verlängerung per Verordnung möglich (wie in der Corona-Pandemie)

Finanzielle Auswirkungen für den Arbeitgeber

Kostenvergleich: Mit und ohne Kurzarbeit

SzenarioKosten Arbeitgeber/Monat (20 MA, 50 % Ausfall)
Ohne Kurzarbeit (volle Lohnzahlung)ca. 72.000 €
Mit Saison-KUGca. 36.000 € (+ SV-Erstattung)
Kündigung + NeueinstellungAbfindungen + Rekrutierungskosten

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Viele Bauunternehmen stocken das Kurzarbeitergeld freiwillig auf, um qualifizierte Mitarbeiter zu halten. Übliche Aufstockung:

  • Auf 80–90 % des Nettoentgelts
  • Tarifvertraglich oder per Betriebsvereinbarung geregelt
  • Steuer- und SV-Behandlung der Aufstockung beachten (teilweise SV-frei)

Kurzarbeit und andere Leistungen

Kurzarbeit und Wintergeld

  • ZWG: Wird vorrangig vor Saison-KUG eingesetzt (Guthabenstunden einbringen)
  • MWG: Wird für tatsächlich geleistete Stunden gezahlt — parallel zum Saison-KUG für Ausfallstunden

Kurzarbeit und Urlaub

  • Kurzarbeit mindert den Urlaubsanspruch nicht
  • Während bewilligtem Urlaub wird kein KUG gezahlt (volle Urlaubsvergütung)
  • Resturlaub muss vor konjunkturellem KUG teilweise eingebracht werden

Kurzarbeit und 13. Monatseinkommen

  • Das 13. ME wird auf Basis des tariflichen Volllohns berechnet — Kurzarbeit mindert es nicht
  • Der Stichtag 30. November gilt unverändert

Kurzarbeit und SOKA-BAU

  • Während Kurzarbeit werden SOKA-BAU-Beiträge nur auf den tatsächlich gezahlten Lohn (nicht auf KUG) berechnet
  • Die monatlichen Meldungen müssen die Ausfallstunden korrekt ausweisen

Dokumentation und Nachweispflichten

Erforderliche Dokumentation

  • Arbeitszeitnachweis mit Soll- und Ist-Stunden für jeden Mitarbeiter
  • Witterungsbericht für Saison-KUG (tägliche Aufzeichnung der Wetterbedingungen)
  • Baustellenprotokoll mit Angabe des Arbeitsausfallgrundes
  • Arbeitszeitkonto-Auszüge (Nachweis über eingebrachte Guthabenstunden)

Prüfung durch die Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit prüft Saison-KUG-Anträge stichprobenartig. Typische Prüfungspunkte:

  • War der Arbeitsausfall tatsächlich witterungsbedingt?
  • Wurden Guthabenstunden korrekt eingebracht?
  • Stimmen die gemeldeten Ausfallstunden mit der Dokumentation überein?
  • Waren die Arbeitnehmer während der Ausfallzeit nicht anderweitig tätig?

Häufige Fehler bei Kurzarbeit im Baugewerbe

  1. Verwechslung von witterungs- und wirtschaftsbedingtem Ausfall: In der Schlechtwetterzeit wird konjunkturelles KUG beantragt statt Saison-KUG
  2. Verspätete Anzeige: Die Anzeige muss unverzüglich nach Eintritt des Arbeitsausfalls erfolgen
  3. Fehlende Witterungsdokumentation: Ohne täglichen Witterungsbericht droht die Ablehnung
  4. Arbeitszeitguthaben nicht eingebracht: Vorrang der Guthabenstunden wird missachtet
  5. Fristversäumnis: Erstattungsantrag nicht innerhalb von 3 Monaten gestellt

Fazit

Kurzarbeit ist für Bauunternehmen ein unverzichtbares Instrument zur Überbrückung von Ausfallzeiten — ob witterungs- oder konjunkturbedingt. Die korrekte Anwendung erfordert eine saubere Trennung der beiden Kurzarbeitsformen, lückenlose Dokumentation und die Einhaltung strenger Fristen.

Spezialisierte Baulohn-Dienstleister übernehmen die vollständige Abwicklung von Saison-KUG und konjunkturellem Kurzarbeitergeld: von der Anzeige über die Abrechnung bis zum fristgerechten Erstattungsantrag. So sichern Sie sich die Ihnen zustehenden Leistungen und vermeiden kostspielige Fehler.

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